Steuervorschriften

Sie fachübergreifend zu informieren, wenn es relevant für Sie sein könnte, ist uns wichtig. Thema dieser Information ist die Besteuerung Ihrer Gewinne aus der Lizenzierung oder Übertragung von Rechten, die in einem deutschen Register eingetragen sind (z.B. eingetragene Marken und Designs, Patente, Gebrauchsmuster; im Folgenden “inländische Registerrechte”).

Im Folgenden finden Sie (1.) eine kurze Zusammenfassung der relevanten Neuerungen, (2.) eine ausführliche Erläuterung im Einzelnen und (3.) unsere abschließende Handlungsempfehlung.

1.          Zusammenfassung der relevanten Neuerungen

Die aktuelle Entwicklung betrifft die Pflicht zur Versteuerung von Gewinnen aus der Lizenzierung oder Übertragung von inländischen Registerrechten, auch wenn die Eintragung infolge einer internationalen Registrierung bzw. einer Registrierung nach dem Europäischen Patentübereinkommen erfolgte. Relevante Registerrechte sind vornehmlich solche aus eingetragenen Marken, Designs und Patenten, aber auch solche aus Gebrauchsmustern und dem Sortenschutz (für Pflanzensorten).

Diese Entwicklung ist für Ihr Unternehmen nur relevant, wenn

  • ein inländisches Registerrecht (Marken, Designs, Patente, etc.)
  • innerhalb der vergangenen sieben Jahre
  • gegen Gebühr
  • lizenziert oder übertragen wurde und
  • beide Parteien (Lizenzgeber/Übertragender und Lizenznehmer/Übertragungsempfänger) weder einen Geschäftssitz noch eine Geschäftsleitung im Inland haben

oder aber künftig solche Lizenzierungen oder Übertragungen geplant sind.

Einkünfte, die aus der Lizenzierung oder Übertragung von inländischen Registerrechten erzielt werden, können unter diesen Voraussetzungen zu einer beschränkten Steuerpflicht führen. Grundsätzlich unterliegt der beschränkten Steuerpflicht bei der befristeten Lizenzierung der Nutzung eines inländischen Registerrechts (im Folgenden “Lizenzierung”) der Lizenznehmer, bei der unbefristeten Lizenzierung (aus steuerrechtlicher Sicht je nach Sachlage bereits eine Rechteveräußerung) oder Übertragung (im Folgenden gemeinsam “Übertragung”) der Lizenzgeber/Übertragende.

Sollte es innerhalb Ihres Unternehmens Vorgänge geben, die diese Voraussetzungen erfüllen, empfehlen wir Ihnen, sich umgehend mit Ihrer Steuerabteilung oder Ihrem Steuerberater bzw. -Experten in Verbindung zu setzen, um steuerrechtlichen Konsequenzen rechtzeitig entgegenzutreten.

2.          Erläuterung im Einzelnen

Mit Schreiben vom 6. November 2020 stellte das Bundesfinanzministerium (im Folgenden “BMF”) fest, dass Einkünfte, die aus der Lizenzierung oder Übertragung von inländischen Registerrechten erzielt werden, zu einer beschränkten Steuerpflicht des Lizenznehmers/Übertragungsempfängers und/oder des Lizenzgebers/Übertragenden führen können, selbst dann, wenn weder Lizenzgeber/Übertragender noch Lizenznehmer/Übertragungsempfänger in Deutschland einen Geschäftssitz oder eine Geschäftsleitung haben. Außerdem gilt das BMF-Schreiben rückwirkend und umfasst deshalb auch bereits abgeschlossene Vorgänge, die noch nicht der siebenjährigen Festsetzungsfrist unterliegen, nach deren Ablauf die nachträgliche Erhebung von Steuern durch die Finanzbehörden ausgeschlossen ist.

Danach unterliegt der beschränkten Steuerpflicht auch derjenige, der – ohne einen Geschäftssitz oder eine Geschäftsleitung in Deutschland zu haben –

  • ein inländisches Registerrecht als Lizenznehmer befristet von einem Dritten lizenziert bekommt, der seinerseits weder Geschäftssitz noch Geschäftsleitung in Deutschland hat,

oder

  • ein inländisches Registerrecht als Lizenzgeber/Übertragender an einen Dritten unbefristet lizenziert oder überträgt, der seinerseits weder Geschäftssitz noch Geschäftsleitung in Deutschland hat.

Ob im Einzelfall steuerrechtliche Konsequenzen drohen, richtet sich also maßgeblich danach, ob (2.1.) eine Lizenzierung oder (2.2.) eine Übertragung inländischer Registerrechte vorliegt. Außerdem können (2.3.) im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen des internationalen Steuerrechts Ausnahmen von der beschränkten Steuerpflicht bestehen.

2.1.     Lizenzierung inländischer Registerrechte

Wird an Sie ein inländisches Registerrecht befristet lizenziert, haben Sie als Lizenznehmer den Steuerabzug noch vor Zahlung der Lizenzgebühr an den Lizenzgeber vorzunehmen und die Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen und eine Steueranmeldung zu übersenden. Der einzubehaltende Steuersatz beträgt 15{1c502c4e1e1b7ff5687e142ea847928a3a0330004eb49fa220ca63e79f6a7746} der Brutto-Gebühr. Hinzu kommt ein Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5{1c502c4e1e1b7ff5687e142ea847928a3a0330004eb49fa220ca63e79f6a7746}. Die verbleibende Netto-Gebühr steht dem Lizenzgeber zu.

Beispiel:                Die vereinbarte (Brutto-) Lizenzgebühr beträgt 10.000 Euro. Der hierauf anfallende Steuerabzug von 15 {1c502c4e1e1b7ff5687e142ea847928a3a0330004eb49fa220ca63e79f6a7746} beträgt 1.500 Euro und der Solidaritätszuschlag von 5,5{1c502c4e1e1b7ff5687e142ea847928a3a0330004eb49fa220ca63e79f6a7746} beträgt 82,50 Euro. Die zu zahlende (Netto-) Lizenzgebührt beträgt 8.417,50 Euro.

Überlassen Sie hingegen ein inländisches Registerrecht befristet an einen Lizenznehmer ohne Geschäftssitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, ist dieser zum Einbehalt und zur Abführung der Steuer sowie zur Abgabe der Steueranmeldung verpflichtet.

2.2.     Übertragung inländischer Registerrechte

Übertragen Sie einem Dritten ein inländisches Registerrecht (auch in Form einer unbefristeten Lizenzierung), sind Sie als Lizenzgeber/Übertragender zum Einbehalt der Steuer verpflichtet. Der Steuersatz beträgt ebenfalls 15{1c502c4e1e1b7ff5687e142ea847928a3a0330004eb49fa220ca63e79f6a7746} der zu zahlenden (Brutto-) Lizenzgebühr zuzüglich des hierauf anfallenden Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5{1c502c4e1e1b7ff5687e142ea847928a3a0330004eb49fa220ca63e79f6a7746}.

Wird Ihnen im umgekehrten Fall ein inländisches Registerrecht übertragen, ist die andere Partei als Lizenzgeber/Übertragender zum Einbehalt und zur Abführung der Steuer sowie zur Abgabe der Steueranmeldung verpflichtet.

2.3.     Ausnahmen von der beschränkten Steuerpflicht

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass Ihr Unternehmen ausnahmsweise nicht oder nur in gewissen Grenzen der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, wenn (2.3.1.) ein etwaiges Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden “DBA”) Anwendung findet, (2.3.2.) die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes des BMF erfüllt sind sowie (2.3.3.) in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung (Freistellungsoption).

2.3.1. Ausschluss durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Ist ein DBA anwendbar, kann im Einzelfall die Steuerlast reduziert oder gar gänzlich ausgeschlossen werden. Dies etwa, wenn dem Steuerpflichtigen gemäß dem anwendbaren DBA und aufgrund eines vorangegangenen Antrages bei der zuständigen Finanzbehörde für den konkreten Vorgang eine Freistellungsbescheinigung nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes erteilt wird. Durch eine solche Freistellungsbescheinigung kann die Steuerlast im Einzelfall beschränkt oder gar gänzlich auf null reduziert werden.

Beispiel:                Die vereinbarte (Brutto-) Lizenzgebühr beträgt 10.000 Euro. Nach dem einschlägigen DBA beträgt die Steuerbelastung im Inland maximal 10 {1c502c4e1e1b7ff5687e142ea847928a3a0330004eb49fa220ca63e79f6a7746} und es liegt ferner (aufgrund vorangegangenen Antrages) eine entsprechende Freistellungsbescheinigung vor: Der Lizenznehmer/ Übertragungsempfänger muss 1.000 Euro Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer für den ausländischen Vergütungsgläubiger einbehalten und abführen, jedoch keinen Solidaritätszuschlag.

2.3.2. Ausnahmetatbestände für Lizenzierungen

Das BMF selbst bestimmt außerdem Ausnahmetatbestände, in denen überhaupt keine Erklärungs- oder Besteuerungspflicht besteht.

Für Vergütungen, die dem Lizenzgeber bereits zugeflossen sind oder vor dem 01. Juli 2023 zufließen, kann davon abgesehen werden, den Steuerabzug vorzunehmen, diese abzuführen und eine Steueranmeldung abzugeben, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • der Lizenznehmer hat weder Geschäftssitz noch Geschäftsleitung im Inland;
  • der Lizenzgeber ist in einem DBA-Staat ansässig und nach dem anwendbaren DBA entlastungsberechtigt und ihm ist die Vergütung steuerrechtlich auch zuzurechnen (bei transparenten Personengesellschaften kommt es auf die Ansässigkeit der Beteiligten an);
  • der Lizenzgeber oder der von ihm bevollmächtigte Lizenznehmer stellt beim Bundeszentralamt für Steuern bis zum 30. Juni 2023 einen Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug;
  • mit dem Antrag werden Vertragsverhältnisse nebst Unterlizenzierungen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern offengelegt;
  • bei Offenlegung der Verträge sind die maßgeblichen Passagen ins Deutsche zu übersetzt.

Im Einzelnen wird auf den Inhalt des BMF-Schreibens vom 29. Juni 2022 verwiesen.

Beachten Sie:      Bei Zufluss der Lizenzzahlung nach dem 30. Juni 2023 gelten die allgemeinen Regelungen. Haben Sie jedoch für die jeweilige Lizenzüberlassung eine Freistellungsbescheinigung mit Wirkung ab spätestens diesem Datum erhalten, ist bestenfalls gar kein Steuerabzug vorzunehmen.

2.3.3. Freistellungsoption

Seit dem 1. Januar 2022 besteht in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung eine Freistellungsoption. Die Freistellungsoption besteht bei Vergütungen für Lizenzierungen oder Übertragungen von inländischen Registerrechten, die nach dem 31. Dezember 2021 gezahlt werden. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Vereinfachung besteht im Wesentlichen darin, dass kein Freistellungsantrag des ausländischen Vergütungsgläubigers erforderlich ist, sondern der Vergütungsschuldner den Steuerabzug insoweit nicht vornehmen muss oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen hat. Letzteres ist der Fall, wenn das betroffene DBA in seinem Lizenzartikel einen sogenannten Reststeuersatz enthält. Die Freistellungsoption unterliegt einer Freigrenze in Höhe von 5.000 Euro je Vergütungsgläubiger und Kalenderjahr.

Im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Bundeszentralamtes für Steuern auf seiner Webseite verwiesen, die unter nachfolgendem Link abrufbar sind:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Abzugsteuern/Freistellungsoption/freistellungsoption_node.html

3.          Unsere Handlungsempfehlung

Sollten Sie oder Ihr Unternehmen daher in den vergangenen sieben Jahren inländische Registerrechte für einen unbegrenzten Zeitraum an Dritte ohne Geschäftssitz oder Geschäftsleitung in Deutschland lizenziert oder übertragen haben oder sind Ihnen in den vergangenen sieben Jahren inländische Registerrechte von solchen Dritten für einen begrenzten Zeitraum lizenziert worden oder planen Sie solche Vorgänge künftig, empfehlen wir Ihnen, sich umgehend mit Ihrem Steuerberater oder Ihrem Steuerexperten in Verbindung zu setzen, um drohende steuerliche Haftungsrisiken frühzeitig zu entgegnen, da die Steuer nicht zum Ende des Jahres, sondern direkt mit Erfüllung des Steuertatbestandes fällig wird.

Leider können wir Sie auf dem Gebiet des Steuerrechts nicht selbst unterstützen und empfehlen Ihnen daher, sich mit Ihrer Steuerabteilung oder Ihrem Steuerberater bzw. -Experten in Verbindung zu setzen. Auf Wunsch stellen wir auch gerne einen Kontakt zu einer deutschen Steuerberatungskanzlei her.

Für weitere Informationen verweisen wir an dieser Stelle auf die einschlägigen BMF-Schreiben vom

  • 6. November 2020 – IV C 5 – S 2300/19/10016:006 – DOK 2020/1009219
  • 11. Februar 2021 – IV B 8 – S 2300/19/10016:007 – DOK 2021/0003450
  • 14. Juli 2021 – IV B 8 – S 2300/19/10016:007 – DOK 2021/0549633 und
  • 29. Juni 2022 – IV B 8 – S 2300/19/10016:009 – DOK 2022/0490278

Für Rückfragen und Anmerkungen stehen wir Ihnen aber selbstverständlich gerne zur Verfügung.